Bauherren aufgepasst: Für KfW- und BAFA-Förderungen gelten einige Neuerungen

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Bei Bauherren sind Förderungen der KfW-Bank und Zuschüsse des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sehr beliebt. Nun haben die KfW-Bank und das BAFA einige Bedingungen verändert, welche teilweise zum Nachteil für den Verbraucher sind. Im folgenden wird aufgezeigt, wie die Veränderungen bei der Finanzierungsplanung berücksichtigt werden sollten.

Einige ungünstige Veränderungen für Verbraucher
Ab dem 17. April 2018 wird der Zinssatz für ein KfW-Darlehen im KfW-Programm “153 – Energieeffizient Bauen“ nur noch für maximal 10 Jahre festgeschrieben. Die 20-jährigen Zinsbindungen, welche erst im Jahre 2016 eingeführt wurden, entfallen. Zudem halbiert die KfW die “bereitstellungsprovisionsfreie“ Zeit von 12 auf 6 Monate. Als Bauherr muss man nun nach einem halben Jahr auf nicht abgerufene Beträge Zinsen zahlen. Es empfiehlt sich daher, dass komplette Darlehen möglichst vor Ablauf dieser sechs Monate in Anspruch zu nehmen. Dadurch kann man die Bereitstellungszinsen von bis zu 250 Euro monatlich (0,25 Prozent von 100.000 Euro) zu vermeiden. Darüber hinaus können Kreditnehmer, die zur Sanierung einer Immobilie Fördermittel aus den Programmen “151/152 – Energieeffizient Sanieren“ einbinden, nach der neuen Regelungen keine Sondertilgungen mehr leisten. Weiterhin ist die Rückzahlung des gesamten Kreditbetrages ist innerhalb der ersten Zinsbindungsfrist nur noch gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Baustandards der Zukunft

Verbände sehen Neuerungen kritisch
Die “Aktion pro Eigenheim“ kritisiert denn auch: “Konditionen für Bauherren werden schlechter.“ Die KfW selbst teilt auf Anfrage mit, dass diese Schritte mit hohen “Refinanzierungs- und Wiederanlagekosten für den Bund“ zusammenhingen. Das Bundeswirtschaftsministerium stelle jedes Jahr begrenzte Mittel zur Verfügung. Durch die hohen Begleitkosten reduziere sich “das verfügbare Budget für Zinsverbilligung und Tilgungszuschüsse“. Lange Zinsbindungen über 20 Jahre erschwerten der KfW die Kalkulation zusätzlich und erhöhten die Kosten. Laut dem Verband Privater Bauherren (VPB) sollten Bauherren abwägen, ob sich die Beantragung von KfW-Mitteln vor dem Hintergrund der dadurch meist höheren Baukosten tatsächlich rechne. In der Regel sei es notwendig, die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) deutlich zu unterbieten (Stichwort: KfW-Effizienzhaus).

Was für Darlehensnehmer unverändert bleibt
Da Kreditnehmer, so die KfW, “in erster Linie“ an Zinsverbilligungen und Zuschüssen interessiert seien und weniger an anderen Fördermerkmalen, lauten die guten Nachrichten: Der Förderhöchstbetrag von 100.000 Euro pro Wohneinheit bleibt unverändert. Und auch beim Tilgungszuschuss ändert sich nichts. Wer ein KfW-Effizienzhaus 55, 40 oder 40 Plus (inklusive Passivhaus) baut beziehungsweise kauft, erhält einen Nachlass von 5, 10 oder 15 Prozent des Kreditbetrages, also maximal 5.000, 10.000 oder 15.000 Euro.

Für aktuelle Finanzierungsprojekte ist Eile geboten
Alle bis zum 16. April 2018 eingehenden Anträge bei der KfW werden nach den noch aktuellen Förderbedingungen abgewickelt. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass ein gewisser Vorlauf eingeplant werden sollte, etwa für die Zusammenstellung aller benötigten Unterlagen.
Als Bauherr sollte man sich auch fragen: Ist es letztlich günstiger, den häufig sehr niedrigen Zinssatz der KfW-Bank für 10 Jahre festzuschreiben und – bei Erfüllung der energetischen Voraussetzungen – den Tilgungszuschuss von bis zu 5.000, 10.000 oder 15.000 Euro zu erhalten? Oder sollte man lieber das immer noch günstige Zinsniveau dazu nutzen, ein konventionelles Annuitätendarlehen über 15 oder 20 Jahre mit hoher Anfangstilgung abzuschließen, um so auch eine langfristige Kalkulationssicherheit zu haben?

nachhaltige Modernisierung

Umstellungen auch bei BAFA-Förderungen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat bereits zu Jahresbeginn 2018 Änderungen bei der Beantragung von Fördermitteln aus dem Programm “Heizen mit Erneuerbaren Energien“ im Rahmen des “Marktanreizprogrammes – MAP“ (Biomasse, Solarthermie, Wärmepumpen) eingeführt. Die Fördersätze selbst haben sich nicht geändert. Anträge müssen aber nun komplett digitalisiert auf der BAFA-Webseite ausgefüllt und abgeschickt werden. Lediglich die Bestätigung zur Wahrhaftigkeit aller Angaben wird nach wie vor klassisch ausgedruckt und unterschrieben per Post ans BAFA geschickt.
Neu bei der BAFA-Förderung ist auch, dass Anträge jetzt grundsätzlich vor Beginn des Vorhabens gestellt werden müssen. Das bedeutet für Bauherren, dass sie den Installateur erst nach Erteilung des Förderbescheids beauftragen dürfen. Davon ausgeschlossen sind nur Planungsleistungen, die laut einer BAFA-Mitteilung bereits vor Antragstellung erbracht werden dürfen. Für Heizungsanlagen, die 2017 in Auftrag gegeben wurden, aber erst 2018 in Betrieb genommen werden, ist eine nachträgliche Antragstellung bis spätestens 30. September 2018 möglich.

Laut Aussage des BAFA sei die Novellierung des MAP-Antragsverfahrens im Gesamtzusammenhang einer generellen Reform der Förderstrategie für Energieeffizienz und erneuerbare Energien des Bundeswirtschaftsministeriums zu sehen. Demnach würden die haushaltsbasierten Förderangebote schrittweise bis zum Jahr 2020 neu strukturiert.

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Quelle: Prohyp GmbH

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