Sonderkündigungsrecht für Forwarddarlehen nach §489 BGB

Recht

Die Möglichkeit, Darlehensverträge nach Ablauf von 10 Jahren Zinsbindungsfrist – gerechnet ab Vollauszahlung des Darlehens – gemäß §489 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorzeitig mit einer Frist von 6 Monaten zu kündigen, ist allgemein bekannt.

Das Landgericht Bochum hat in seinem Urteil vom 15.09.15 (AZ I-1 O 68/15) entschieden, dass der § 489 BGB (1) 2. in bestimmten Fällen auch auf Verträge für Forward Darlehen wörtlich anwendbar ist, nämlich dann, wenn ein bestehender Vertrag bei der bisher finanzierenden Bank (vorzeitig) verlängert wird.
In diesem Fall tritt der Zeitpunkt der neuen Vereinbarung an die Stelle des Auszahlungstermins und nicht der Beginn der neuen Zinsbindungsfrist.

Entwicklung der Baufinanzierungszinsen von 1993 bis 2016

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Kunde, der am 30.11.2005 ein Forward Darlehen per 01.12.2008 mit einer Zinsbindung bis 30.11.2018 bei seinem bisherigen Finanzierungspartner abgeschlossen hat, den Darlehensvertrag bereits am 30.11.2015 beenden kann. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Beachten sollte man, dass sich das Urteil darauf bezieht, dass auf einen bestehenden Darlehensvertrag beim gleichen Finanzierungsinstitut ein Forward-Darlehen abgeschlossen wurde.

LG Bochum · Urteil vom 14. September 2015 · Az. I-1 O 68/15

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4 Kommentare » Schreibe einen Kommentar

  1. Ich habe 2007 eine Anschlußfinanzierung (Forwarddarlehen) abgeschloßen mit der Auszahlung 2010 bei der Postbank. Ich habe 2016 nach der bekanntgabe des Urteils
    vom Landgericht Bochum bei der Postbank meine Kündigung mit entsprechnter Frist
    von 6 Monaten für 2017 eingereicht, diese wurde jedoch von der Postbank abgelehnt.
    Gibt es eine möglichkeit die Kündigung durchzusetzen.

    Mit freundlichen Grüßen: Ceglarski

    • Hallo, Herr Ceglarski,
      pauschal kann man dies nicht beantworten. Als erstes wäre wichtig zu wissen, mit welcher Begründung die Kündigung abgelehnt wurde.
      Freundlicher Gruß
      Olaf Kauhs

  2. Guten Tag,
    Folgende Situation:
    Ich habe bei einer Sparkasse meine Immobilie finanziert. Nun habe ich Ende 2014, nach 10 Jahren, eine Anschlussvereinbarung mit der selben Sparkasse getroffen. Das Geld wurde dann ab Ende 2015 bis Juli 2016 in Etappen ausgezahlt.
    Wichtig: zwar handelt es sich um eine Anschlussvereinbarung bei der selben Sparkasse, jedoch wurde die Finanzierungssumme erhöht, um auch ein BHW und LBS-Baudarlehen abzulösen. Es entstand also ein NEUER Vertrag als Forward-Darlehen . Jedoch zur Finanzierung der SELBEN Immobilie mit den selben Sicherheiten….
    Frage: Welches Datum zur Sollzinsbindung ( 10 Jahre Zinsbindung , dann Sonderkündigungsrecht, laut BGB 489) gilt?
    Das Datum der Unterschrift der Anschlussvereinbarung Ende 2014 oder erst das Datum der tatsächlichen Kreditauszahlung Juli 2016?
    Anschlussvereinbarung und Forwarddarlehen sind das selbe, richtig?
    Nach heutigem Telefonat mit der Bank sagen die:
    Da das damalige Darlehen nicht nur einfach durch ein Forwarddarlehen weitergeführt, sondern verändert wurde, würde diese Regelung der früheren Terminierung der Zinsbindung für mich nicht gelten.
    Man habe schließlich nun ein neues Darlehen mit anderer Kontonummer.
    Aber die damalige Anschlussvereinbarung bezog sich doch auf die zukünftige Finanzierung ein und der selben Immobilie.
    Alle Zahlen und Daten der Anschlussvereinbarung wurden so in den aktuellen Darlehensvertrag übernommen.
    Ist das Urteil aus Bochum ( unten) für mich nicht zutreffend? Das fände ich schon heftig.
    Hätte ich nicht noch mehr Geld benötigt um andere Darlehen mit abzulösen, wäre die Kontonummer bei Nichtveränderung der Summen, dann, trotz Veränderung der Zinsen und der Tilgung, unverändert geblieben?
    Liegt der Knackpunkt tatsächlich darin, dass man ein bestehendes Darlehen nicht aufstocken sondern nur neu abschließen kann?

    Laut der Entscheidung des LG Bochum, wäre es das frühere Datum!
    Siehe auch obiger Artikel:
    Diese Auslegung bestätigten die Richter vom Landgericht Bochum in ihrem Urteil vom 14. September 2015, Aktenzeichen I-1 O 68/15. Sie entschieden, dass in diesem Sonderfall das Vertragsdatum der Darlehensverlängerung relevant ist. Im Gegensatz zu einer Anschlussfinanzierung bei einem neuen Darlehensgeber kommt es bei einer Darlehensverlängerung mit einem Forward-Darlehen bei derselben Bank ja im Grunde nicht zu einer Auszahlung einer Kreditsumme. Daher ist für die Ermittlung der Kündigungsfristen das Datum der Vertragsunterzeichnung mit den geänderten Vereinbarungen ausschlaggebend. Sollte man zum Beispiel mit einem Forward-Darlehen drei Jahre im Voraus seine Anschlussfinanzierung beim gleichen Kreditinstitut geregelt haben, könnte man daher bereits nach sieben Jahren während des laufenden Forward-Darlehens die Kündigung nach § 489 BGB vornehmen – zuzüglich selbstverständlich der zusätzlichen immer gültigen Kündigungsfrist von sechs Monaten.

    Ich freue mich über eine Einschätzung!

    Herzliche Grüße

    • Hallo,

      für das Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB ist grundsätzlich immer das Datum der tatsächlichen Kreditauszahlung relevant. In ihrem Fall ist dies durch die Aufstockung etwas komplexer. Gerichtsurteile beziehen sich meist auf eine spezielle Situation und diese ist nicht immer auf andere Fälle übertragbar. Sie müssten deshalb für ihren Fall eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem finanzierenden Institut führen oder zumindest das Urteil vom Landgericht Bochum als Begründung anführen. Dann würde das finanzierende Institut entsprechend darauf reagieren.

      Freundliche Grüße
      Olaf Kauhs

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