Ab 2014 können mehr Hauseigentümer die Riesterförderung nutzen

Die Wohn-Riesterförderung ist ab dem 01. Januar 2014 für viele Immobilienbesitzer attraktiver geworden. Die neuen Regelungen im Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz bringen vor allem diejenigen Vorteile, die bereits im eigenen Heim wohnen. Ein Überblick, was sich zum Jahreswechsel bei der Eigenheimförderung geändert hat.

In diesen Bereichen hat der Gesetzgeber nachgebessert:

  • Jederzeitige Kapitalentnahme für die Entschuldung des selbstgenutzten Wohneigentums – unabhängig vom Herstellungsdatum des Gebäudes. Auch das Bauspardarlehen kann gefördert zur Entschuldung eingesetzt werden.
  • Förderung von alters- und behindertengerechten Umbaumaßnahmen
  • Größere Zeitfenster bei Wohnungswechsel (Reinvestition)
  • Sofort-Besteuerung auch während der Auszahlungsphase wählbar
bisher ab 01.01.2014
Kapitalentnahme für selbstgenutztes Wohneigentum
Entnahme jederzeit für Kauf oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum unverändert
Entnahme zur Entschuldung von Finanzierungs-kosten aus Kauf oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum nur zum Beginn der Auszahlungsphase Jederzeitige Entnahme zur Entschuldung von Finanzierungskosten aus Kauf oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum.
Das Kauf- oder Herstellungsdatum ist unerheblich
Nach Zuteilung kann auch das Bauspardarlehen gefördert zur Entschuldung verwendet werden
Kein Mindest-Entnahmebetrag Mindest-Entnahmebetrag von 3.000,- EUR gefördertes Altersvorsorgevermögen
Kapitalentnahme für barrierefreier Umbau
Keine Förderung von Modernisierungskosten Förderung von alters- und behindertengerechten Umbaumaßnahmen Voraussetzungen:

  • Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben für einen barrierefreien Umbau der ImmobilieBestätigung von einem zertifizierten Sachverständigen
  • Keine weiteren Zuschüsse oder Steuererleichterungen für die gleichen Aufwendungen in Anspruch genommen
  • Mindestentnahme 20.000 EUR; liegt der Erwerb weniger als 3 Jahre zurück, ist mindestens 6.000 Euro zu entnehmen
Die Zeiträume für Reinvestition wurden erweitert
Verkauf von gefördertem Wohneigentum ist unschädlich, wenn ein Reinvestition in neue selbstgenutzte Wohneinheit erfolgt unverändert
Fristen:
ein Jahr vor bzw. vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wird/wurde
Fristen:
zwei Jahre vor bzw. fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wird/wurde
Die weiteren, bisher bekannten Maßnahmen zur Reinvestition (z.B. Einzahlung in einen anderen Riester-Vertrag) gelten unverändert weiter.
Sofort-Besteuerung auch während der Auszahlungsphase wählbar
Rabatt von 30 Prozenz bei Wahl der sofortigen Besteuerung unverändert
Sofortige Besteuerung nur wählbar zu Beginn der Auszahlungsphase Sofortige Besteuerung auf Antrag jederzeit in der Auszahlungsphase möglich

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*