Die Wohn-Riesterförderung ist ab dem 01. Januar 2014 für viele Immobilienbesitzer attraktiver geworden. Die neuen Regelungen im Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz bringen vor allem diejenigen Vorteile, die bereits im eigenen Heim wohnen. Ein Überblick, was sich zum Jahreswechsel bei der Eigenheimförderung geändert hat.
In diesen Bereichen hat der Gesetzgeber nachgebessert:
- Jederzeitige Kapitalentnahme für die Entschuldung des selbstgenutzten Wohneigentums – unabhängig vom Herstellungsdatum des Gebäudes. Auch das Bauspardarlehen kann gefördert zur Entschuldung eingesetzt werden.
- Förderung von alters- und behindertengerechten Umbaumaßnahmen
- Größere Zeitfenster bei Wohnungswechsel (Reinvestition)
- Sofort-Besteuerung auch während der Auszahlungsphase wählbar
bisher | ab 01.01.2014 |
Kapitalentnahme für selbstgenutztes Wohneigentum | |
Entnahme jederzeit für Kauf oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum | unverändert |
Entnahme zur Entschuldung von Finanzierungs-kosten aus Kauf oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum nur zum Beginn der Auszahlungsphase | Jederzeitige Entnahme zur Entschuldung von Finanzierungskosten aus Kauf oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum. Das Kauf- oder Herstellungsdatum ist unerheblich Nach Zuteilung kann auch das Bauspardarlehen gefördert zur Entschuldung verwendet werden |
Kein Mindest-Entnahmebetrag | Mindest-Entnahmebetrag von 3.000,- EUR gefördertes Altersvorsorgevermögen |
Kapitalentnahme für barrierefreier Umbau | |
Keine Förderung von Modernisierungskosten | Förderung von alters- und behindertengerechten Umbaumaßnahmen Voraussetzungen:
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Die Zeiträume für Reinvestition wurden erweitert | |
Verkauf von gefördertem Wohneigentum ist unschädlich, wenn ein Reinvestition in neue selbstgenutzte Wohneinheit erfolgt | unverändert |
Fristen: ein Jahr vor bzw. vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wird/wurde |
Fristen: zwei Jahre vor bzw. fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wird/wurde |
Die weiteren, bisher bekannten Maßnahmen zur Reinvestition (z.B. Einzahlung in einen anderen Riester-Vertrag) gelten unverändert weiter. | |
Sofort-Besteuerung auch während der Auszahlungsphase wählbar | |
Rabatt von 30 Prozenz bei Wahl der sofortigen Besteuerung | unverändert |
Sofortige Besteuerung nur wählbar zu Beginn der Auszahlungsphase | Sofortige Besteuerung auf Antrag jederzeit in der Auszahlungsphase möglich |