Für eine vorzeitige Darlehenskündigung kann es unterschiedliche Gründe geben. Meistens geht es um günstigere Zinskonditionen. „Vorfälligkeitsentschädigung“ heißt das Schreckenswort. Ein Finanzierungsinstitut darf bei vorzeitiger Kündigung laut der aktuellen Rechtsprechung die Differenz zwischen Anlagezins der Refinanzierung und dem Kreditzins dem Darlehensnehmer in Rechnung stellen.
Nach Ablauf von 10 Jahren Kündigung ohne Vorfälligkeitsentschädigung
Ein Darlehensnehmer hat nach § 489 Absatz 1 Nummer 2 des BGB grundsätzlich das Recht, ein langfristiges Darlehen mit einer Zinsfestschreibung von mehr als 10 Jahren, nach Ablauf von 10 Jahren teilweise oder vollständig zu kündigen. Die Frist beginnt mit dem Datum der vollständigen Auszahlung des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Diese Möglichkeit sollte in dem Fall genutzt werden, wenn die ursprünglich vereinbarten Zinskonditionen für den Darlehensnehmer wesentlich schlechter waren, als die aktuellen Zinskonditionen sind.
Wichtig ist der Auszahlungstermin und die Restschuld
Als erstes ist es wichtig den Termin der vollständigen Auszahlung des Darlehens heraus zu finden. Die finanzierende Bank schickt immer eine Bestätigung mit Datum, wann das Darlehen komplett ausgezahlt wurde. Hat man keine Sondertilgungen vorgenommen, kann man im Tilgungsplan ablesen, welche Restschuld zum Fälligkeitstag noch vorhanden ist. Wenn Sondertilgungen während der Darlehenslaufzeit vorgenommen wurden, kann man sich von der finanzierenden Bank die Restschuld zum Fälligkeitstag berechnen lassen.
Umsetzung der Kündigung
Nun werden die Zinskonditionen mit einem Vergleichsprogramm für den Fälligkeitstag berechnet. Wie dies in der Praxis funktioniert, kann man hier in einem kurzen Video sehen. Wenn ein passendes Finanzierungsinstitut gefunden wurde und von diesem eine Darlehenszusage vorliegt, wird bei der bisherigen finanzierenden Bank die Kündigung eingereicht.
Beispiel:
Darlehensvollauszahlung am: 01.03.2005
möglicher Kündigungstermin: 01.09.2015
Nun schickt man an die bisherige finanzierende Bank das Kündigungsschreiben, dass das bestehende Darlehen gekündigt wird. Ein Muster für das Kündigungsschreiben können Sie hier herunterladen.
Muster Kündigungsschreiben als Word-Dokument
Haftungsausschluss:
Die Informationen rund um das Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) basieren auf einer sorgfältigen Recherche. Dennoch können Fehler in diesem Beitrag, sowie dem Musterbrief nicht ausgeschlossen werden und es kann daher auch keine Haftung übernommen werden. Für eine rechtssichere Auskunft zu diesem Thema konsultieren Sie deshalb einen fachspezifischen Rechtsanwalt. Beitrag und Musterbrief ersetzen deshalb keine Rechtsberatung in einem Einzelfall.
sehr interessanter Artikel!!! nur ne Frage meint ihr dass eine Umschuldung (ich glaub man nennt dies in der Praxis eher so) nur nach 10 Jahren überhaupt möglich ist? ich ersuche um kurze klarstellung. danke
Ja dies ist möglich, da dies nach § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB geregelt ist.
Zum Musterschreiben im editierbaren Textformat: Schön, dass ein Musterschreiben zur Verfügung gestellt wird. Jedoch liest sich dieser – mit Verlaub – eher nur wie eine Absichtserklärung als wie eine eindeutige Kündigung. Anstatt „ich/wir möchte/möchten von meinem/unserem Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB Gebrauch machen“ sollte vielleicht eindeutiger geschrieben werden: „hiermit mache/n ich/wir von meinem/unserem Kündigungsrecht … Gebrauch und kündigen den…“
Vielen Dank für die Anregung. Das Musterschreiben wurde angepasst.
Impliziert dieser Beitrag denn auch das Abösen einer Hypothek ohne Vorfälligkeitsentschädigung durch eine vorzeitige Kündigung nach Para.489 Abs1 ? Oder wird sie in jedem Falle erhoben? Das ist nicht beschrieben worden.
Der Beitrag stellt darauf ab, dass man bei einer Zinsbindung von mehr als 10 Jahren, nach Ablauf von 10 Jahren jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten nach §489 das Darlehen ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung auslösen oder umfinanzieren kann. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt immer an, wenn ein Darlehen innerhalb einer Zinsbindungszeit bis zu 10 Jahren ausgelöst werden soll.
Hallo auch von mir.
Danke für die vielen Hinweise!
Wie würde aber ein Kündigungsschreiben aussehen bei einer Frühzeitigen Kündigung (außerordentlich) wegen Scheidung z.B.
Vielen Dank!
Hallo,
eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit gibt es bei Baufinanzierungen für den Darlehensnehmer nicht. Man kann das Darlehen zwar kündigen, jedoch nur gegen eine Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Bei einer Scheidung wird das Darlehen von der Bank zum Scheidungstermin mit einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgelöst. Ist die Darlehenslaufzeit über 10 Jahre, dann kann der Musterbrief verwendet werden.
Beste Grüße
Olaf Kauhs
[…] Musterbrief für die vorzeitige Kündigung eines Darlehens …Für eine vorzeitige Darlehenskündigung kann es … Bei der Anschlussfinanzierung eines KfW-Kredits das KfW-Angebot … Schreibe einen Kommentar …mehr informationen […]
[…] Im Eiltempo zur Schuldenfreiheit Fördermittel für Neubau und Umbau Musterbrief für die vorzeitige Kündigung eines Darlehens […]
Hallo,
vielen Dank für Ihren Eintrag. Mein Partner und Ich haben nun folgendes „Problem“, wir haben vor ca. 10 Jahren eine Baufinanzierung abgeschlossen (Zinsbindung 20 Jahre) und sind grundsätzlich damit auch sehr zufrieden, wir hatten uns nur damals dazu entschieden KEINE Sondertilgung zu leisten, nun wurden wir dahingehend beraten, das es auch möglich ist nach §489 „sonderzutilgen“. Haben Sie dazu zufällig auch ein Beispielschreiben?
Ich danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mfg. Manuela
Hallo Manuela,
es ist richtig, dass man nach § 489 nicht nur das gesamte Darlehen, sondern auch Teilbeträge ohne Vorfälligkeitsentschädigung nach einer Darlehenslaufzeit von 10 Jahren und einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zurück zahlen kann. Habe darum die Gratis-Insider-Infos um eine Vorlage für die Teilkündigung erweitert und hoffe, dass sie ihnen weiter hilft.
http://www.blog.baufi-top.de/informationen-zu/gratis-insider-infos/
Freundliche Grüße
Olaf Kauhs
Guten Tag,
danke für Ihre ausführlichen Informationen. Zu der Kündigung einer Hypothek gemäß § 489 frühestens nach 10 Jahren habe ich aber noch eine Frage. Sind hierfür 10 Jahre bindend, oder gibt es dafür ein Zeitfenster und eine Kündigung beispielsweise auch bis- oder nach 11 Jahren entschädigungsfrei möglich?
Für Ihre Antwort vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichem Gruß, Gustav.
Hallo Gustav,
das Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besagt, dass nach frühestens 10 Jahren – gerechnet ab Vollauszahlung des Darlehens – vorzeitig mit einer Frist von 6 Monaten das bestehende Darlehen teilweise oder vollständig gekündigt werden kann. Diese Option kann somit auch erst nach 11 oder mehr Jahren ausgeübt werden.
Freundliche Grüße
Olaf Kauhs