Änderung bei KfW-Programm Energieeffizient Bauen und Sanieren

Das Bundeskabinett hat am 16. Oktober 2013 die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV)
verabschiedet, die zum 01.05.2014 in Kraft treten wird und u.a. eine Verschärfung der Neubauanforderungen um etwa 25 % zum 01.01.2016 enthält.

Folgende Hinweise können bereits heute geben werden:

  • Das energetische Niveau von KfW-Effizienzhäusern leitet sich weiterhin aus der unveränderten
    Referenzgebäudeausführung der EnEV ab. Die aktuellen KfW-Effizienzhaus-Standards können
    auch nach der neuen EnEV mit den gleichen baulichen Mitteln erreicht werden.
  • Mit Inkrafttreten der Novellierung sind die neuen Bilanzierungsvorschriften der EnEV in der
    dann gültigen Fassung auch für den Nachweis von KfW-Effizienzhäusern anzuwenden. Bei
    energetischen Berechnungen nach DIN V 18599 ist dann zu beachten, dass die jeweils
    verwendete Software die Neufassung der DIN aus dem Jahr 2011 umgesetzt hat.
  • Die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens („EnEV-Easy“) ist im Rahmen der
    Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren nicht zulässig.
  • Derzeit sind keine Anpassungen der Förderstandards geplant.

Neue Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung
Neu ist, dass zukünftig die Anzahl der sanierten Wohneinheiten im bestehenden Gebäude Bemessungsgrundlage für die maximal mögliche Förderung ist. Wohneinheiten, die durch Erweiterung oder Ausbau bestehender Gebäude neu entstehen, werden weiterhin im Programm „Energieeffizient Bauen“ (Programm-Nr.: 153) gefördert. Diese Vereinfachung wird auch in den Programmen „Altersgerecht Umbauen“ sowie „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ umsetzt. Die aktualisierten Merkblätter zu diesen Programmen werden von der KfW rechtzeitig veröffentlicht.

Zusätzliche qualifizierte Energieberater bei Einzelmaßnahmen
Energieberater, die in der Energieeffizienz-Expertenliste für die Förderprogramme der KfW eingetragen sind und gleichzeitig Bauleistungen erbringen oder vermitteln, können ab sofort im Rahmen der Umsetzung von Einzelmaßnahmen von den Bauherren als Sachverständige beauftragt werden. (Programm-Nr.: 152 und 430). Mit Umsetzung der verbindlichen Anwendung der Expertenliste ist eine hohe Qualität der Sachverständigen verbunden, die die KfW auch bei Sachverständigen voraussetzt, die bauausführend am Sanierungsvorhaben tätig sind. Ab sofort wird bei Bestätigungen nach Durchführung (Kredit) oder Verwendungsnachweisen (Zuschuss) für Einzelmaßnahmen die Nichteinhaltung des Unabhängigkeitskriteriums nicht weiter verfolgt und von einer ordnungsgemäßen Planung und Durchführung des Sanierungsvorhabens ausgegangen, sofern der Sachverständige in der Expertenliste eingetragen ist.

Überarbeitung der Anlage „Technische Mindestanforderungen“
Die Anlage „Technische Mindestanforderungen“ wurde zur Verbesserung der Lesbarkeit neu strukturiert und die Anforderungen an die Leistungen des Sachverständigen umfassender beschrieben. Damit wird der Leistungsumfang des Sachverständigen besser sichtbar und die Qualitätssicherung in den KfW-Programmen fortgesetzt. Die Regelungen zum KfW-Effizienzhaus Denkmal wurden übersichtlicher gestaltet und vereinfacht. Die Anforderungen an die Einzelmaßnahmen wurden geringfügig überarbeitet. Die Leistungen des Sachverständigen sind weiterhin im Programm „Energieeffizient Sanieren – Baubegleitungszuschuss“ (Programm-Nr.: 431) förderfähig.

Liste der förderfähigen Maßnahmen: Förderfähigkeit von Gründächern und Nistplätzen
Die KfW informiert, dass die Einrichtung von Gründächern und Nistplätzen an Neubauoder Sanierungsvorhaben als förderfähige Maßnahmen in „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ berücksichtigt werden. Im Zusammenhang mit der energetischen Wärmedämmung von Dächern können in der Sanierung und im Neubau Dachbegrünungen mitfinanziert werden. Gefördert werden das Bepflanzen von Dächern in Form von Dachgärten (oder des Bewachsenlassens nach entsprechender Herrichtung) einschließlich des notwendigen Unterbaus auf einem begrünten Dach.

Durch die energetische Sanierung von Gebäudehüllen können für Vögel, Insekten und Fledermäuse die Nistmöglichkeiten verloren gehen. Bauherren sind ggf. gesetzlich verpflichtet, die Nistplätze für Gebäudebrüter zu erhalten. Dafür stehen Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung, die mit wenig Aufwand und Kosten umgesetzt werden können: z.B. Nistkästen, Einbau von Niststeinen in die Fassade oder die Wärmedämmung, Konstruktion in Traufkästen, Dachschrägen oder im Giebelbereich. Die Kosten, die dafür bei Sanierung oder Neubau eines Gebäudes anfallen, sind in den KfW-Programmen zum energieeffizienten Bauen und Sanieren förderfähig. Weitere Informationen zum Erhalt und zum Einbau von Nistplätzen in der Wärmedämmung finden Sie auf den folgenden Seiten im Internet:
http://region-hannover.bund.net/themen_und_projekte/artenschutz_an_gebaeuden/

Informationsmaterial_zum_downloaden
http://region-hannover.bund.net/themen_und_projekte/artenschutz_an_gebaeuden
www.bund-dueren.de/uploads/media/Info-Gebaeudesanierung_Artenschutz.pdf

Die KfW wird diese Förderinformationen zum 01.06.2014 in die „Liste der förderfähigen Maßnahmen“ aufnehmen.

Weitergehende Informationen finden Sie hier.

Quelle: KfW-Bank

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