Sonderkündigungsrecht für Forwarddarlehen nach §489 BGB
Die Möglichkeit, Darlehensverträge nach Ablauf von 10 Jahren Zinsbindungsfrist – gerechnet ab Vollauszahlung des Darlehens – gemäß §489 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorzeitig mit einer Frist von 6 Monaten zu kündigen, ist allgemein bekannt. Das Landgericht Bochum hat in seinem Urteil … Weiterlesen →
