Wenn Paare ohne Trauschein eine Immobilie kaufen wollen

Was schon bei rechtlich verheirateten Paaren zum Problem wird, ist in einer „wilden Ehe“ nicht einfacher zu lösen. Der Bundesgerichtshof sieht auch bei einem in der „wilden Ehe“ angeschafften Vermögenswert wie einer Immobilie ein rechtlich schutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis im Falle einer Trennung. Unverheiratet zusammen lebende Paare sind auch jenseits der 40er nicht selten zu treffen und machen rund 3 Millionen Partnerschaften ohne Trauschein aus. Bei Trennung oder im Todesfall eines Partners hat in einer Ehe das Gesetz für den Ausgleich vorgesorgt. In einer „wilden Ehe“ müssen die Partner eigene Absprachen treffen und sich für den nicht vorhergesehenen Fall absichern.

Wichtige Fragen sind vor allem:

– Wer wohnt nach der Trennung weiter im Haus und wer muss die Hypothek zahlen?
– Wie werden Gewinn oder Verlust beim Verkauf der Immobilie geteilt?
– Wer hat das Recht auf Möbel und feste Einbauten?

Ansprüche nur mit Nachweis
Fehlen klare Regeln hat der BGH zwar mit zwei Urteilen eine Basis geschaffen, kann aber nicht zu Gunsten des Partners entscheiden, der vielleicht mehr in die Immobilie investiert hat. Der Schutz unverheirateter Paare ist mit der Gesetzgebung besser geworden, kann aber eine zu Lebzeiten beziehungsweise innerhalb der Beziehung getroffene Absprache nicht ersetzen. Wer einen Anspruch gerichtlich geltend machen möchte, muss diesen nachweisen und ihn anhand von alten Rechnungen belegen können. Anderenfalls kann das Gericht keine bevorzugte Entscheidung für den Antragsteller aussprechen, auch wenn sich dieser im Recht fühlt und mit dem Verlust des Hauses einen tiefen finanziellen Einschnitt in Kauf nehmen müsse.

An einen Partnerschaftsvertrag denken
Neben dem Grundbucheintrag sollte ein Partnerschaftsvertrag mit Hilfe eines Notars ausgearbeitet werden. Im Grundbuch können beide Partner zu gleichen, aber auch zu unterschiedlichen Teilen stehen. Der Eintrag zeigt aber ausschließlich den Besitz am Grundstück und an der Immobilie, nicht aber an den im Haus angeschafften Gegenständen auf. Für diese ist ein Partnerschaftsvertrag die sicherste Lösung, da sich im Vertrag eine korrekte Teilung aller angeschafften Gegenstände aufzeigen lässt.

Ohne ein Testament kann es zu Überraschungen kommen
Auch im Todesfall eines Partners ist ein Partnerschaftsvertrag von hoher Wichtigkeit. Laut der gesetzlichen Erbfolge hat der nicht verheiratete Partner kein Anrecht auf die Immobilie und muss den Ansprüchen von Kindern, Eltern oder Enkeln Vorrang gewähren. Mit einer klaren Regelung die zu Lebzeiten getroffen wird kann das Problem umgangen und das Erbrecht neu definiert werden. Am besten schreiben beide Partner ein Testament, in dem sie den Lebenspartner mit seinem Anteil an der Immobilie bedenken und so einem großen Erbschaftsstreit oder einer Erbengemeinschaft mit leiblichen Verwandten des Verstorbenen direkt aus dem Weg gehen.

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