Die KfW-Bank nimmt zum 1. Juni 2016 einige Änderungen beim Wohneigentumsprogrammen vor. Sie verringert die Bereitstellungsprovision in allen entsprechenden KfW-Programmen von 3 Prozent auf 1,8 Prozent pro Jahr (dies entspricht 0,15 Prozent pro Monat). Diese Änderung gilt für wohnwirtschaftliche Kreditanträge, die ab dem 01.06.2019 bei der KfW-Bank eingehen (Vertragsdatum ab 01.06.2019).
Weiterhin gibt es in den folgenden KfW-Förderprogrammen Änderungen:
- Energieeffizient Bauen und Sanieren 151/152; 153
Verlängerung der bereitstellungsprovisionsfreien Zeit von 6 auf 12 Monate ab 01.06.2019. Für nicht abgerufene Kreditbeträge wird also erst 12 Monate nach dem Zusagedatum der KfW-Bank eine Bereitstellungsprovision berechnet. Diese Regelung gilt für Kreditanträge, die ab dem 01.06.2019 bei der KfW-Bank eingehen. - Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)
Anpassungen in den Merkblattformulierungen, technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen ab 01.06.2019. Die Maßnahmen sind ausschließlich durch Fachunternehmen durchzuführen. Materialkosten bei Eigenleistung werden nicht mehr anerkannt. Die Anforderungen zum Einbruchschutz werden analog zu den Merkblattbedingungen Zuschuss (455-E) angeglichen. Baugebundene Assistenzsysteme wie z. B. Bewegungsmelder sind nur noch als Maßnahme zur Barrierereduzierung im Förderbaustein 6 – Orientierung, Kommunikation und Unterstützung im Alltag – förderfähig. Die KfW-Bank fördert nun auch barrierereduzierende oder einbruchhemmende Maßnahmen für die Wohnflächenteilung durch Grundrissänderung in einem bestehenden Wohngebäude, sofern dadurch eine neue Wohneinheit entsteht. - Baukindergeld (424)
Seit dem 17.05.2019 ist für das Baukindergeld (424) ein neues Merkblatt gültig. Die Änderungen betreffen die Frist zur Antragstellung sowie Präzisierungen zur Antragsberechtigung und den Fördervoraussetzungen. Weiterführende Informationen und Details finden Sie unter www.kfw.de/baukindergeld.
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Quelle: KfW-Bank
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